Stationäres Heilverfahren
Um schwere berufsbedingte Hauterkrankungen erfolgreich zu therapieren, die ambulant nicht ausreichend versorgt werden können, bietet sich ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Tertiären Individual-Prävention (TIP) an.
Die Tertiäre Individual-Prävention (TIP) ist eine moderne Rehabilitationsmaßnahme, die Betroffene mit berufsbedingten Hauterkrankungen Beschwerdefreiheit und den Verbleib in ihrem Beruf ermöglichen soll.
Ablauf der TIP
Die moderne stationäre Rehabilitationsmaßnahme dauert in der Regel 3 Wochen. In dieser Zeit finden neben dermatologischen Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen auch gesundheitspädagogische Seminare, gesundheits- psychologische Schulungen und Entspannungseinheiten sowie ergotherapeutische Übungen statt. Zu vielfältigen weiteren Angeboten gehören ärztliche Fachvorträge und BG-Sprechstunden mit Sozialversicherungsexperten.
Im Anschluss an den stationären Aufenthalt ist eine 2 bis 3-wöchige weitere Erholungsphase zu Hause vorgesehen, um den Behandlungserfolg zu stabilisieren. Auch während dieser Zeit wird der Patient krankgeschrieben und nahtlos vom niedergelassenen Hautarzt im Heimatort weiterbetreut.
Weitere Informationen über Einzelleistungen finden Sie weiter unterhalb sowie in dem Informationsmaterial.
Informationen für Patientinnen und Patienten
Informationen für Kostenträger
Die Indikationen für die Einweisung zu einem stationären Heilverfahren im Auftrag von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechen sowohl den im Workflow zum Stufenverfahren Haut im BIS als auch im Operation-Manual des DGUV-Projektes ROQ (medizinisch-berufliches Rehabilitationsverfahren Haut – Optimierung und Qualitätssicherung des Heilverfahrens) niedergelegten Indikationen.
- „Klassische tertiäre Individualprävention bei berufsbedingten Hauterkrankungen“ (TIP), d. h. Abwendung der drohenden Gefahr einer Berufsaufgabe aufgrund einer Berufserkrankung nach Nr. 5101 der BKV mit dem Ziel der Ermöglichung eines langfristigen Berufsverbleibes.
- Refresher-TIP - zumeist bei älteren Versicherten mit schweren berufsbedingten Hauterkrankung zur Ermöglichung eines Berufsverbleibes
- Heilverfahren zur Minderung der Berufskrankheitenfolgen bei bereits eingetretener Berufserkrankung nach Nr. 5101 der BKV
- weitere Indikationen, insbesondere zur Diagnostik und Verlaufsbeobachtung, z. B. bei unklarer Kausalität zur Abgrenzung einer berufsbedingten von einer berufsunabhängigen Hauterkrankung.
Der stationäre Aufenthalt umfasst in vollem Umfang alle im Operation-Manual des DGUV-Projektes ROQ niedergelegten umfangreichen berufsdermatologisch-allergologischen, gesundheitspädagogischen, ergotherapeutischen und gesundheitspsychologischen Maßnahmen.
Dies beinhaltet insbesondere den aus Sicht des Versicherten sehr günstigen Personalschlüssel (Arzt-Patient; Therapeut-Patient) gemäß Operation-Manual und das Berichtswesen an den Unfallversicherungsträger mit detaillierter schriftlicher Berichterstattung am Tag der Entlassung unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlich relevanten Kausalitätsbeurteilung und berufsdermatologischen Prognose.
Die Vergütungssätze für die stationäre Rehabilitationsmaßnahmen entsprechen den Ausführungen des DGUV-Rundschreibens 0413/2010 vom 03.08.2010 (siehe dazu auch DGUV-Rundschreiben 0157/2010 vom 23.03.2010 und 032/2005 vom 17.10.2005)
Informationen für Ärztinnen und Ärzte
Die Indikation zur Teilnahme an einem stationären Heilverfahren (tertiäre Individualprävention - TIP) besteht insbesondere bei ambulant therapieresistenten, chronischen bzw. schwere Berufsdermatosen.
Der behandelnde Hautarzt sowie der betreuende Betriebsarzt erhalten jeweils (sofern eine Zustimmung seitens des Patienten bzw. Mitarbeiters hierfür vorliegt) unmittelbar nach Entlassung aus dem stationären Heilverfahren einen umfassenden Bericht bezüglich der durchgeführten diagnostischen, therapeutischen und Hautschutz-/Handschuh-Beratungsmaßnahmen.
In der Regel wird sich an das stationäre Heilverfahren ein ambulantes Heilverfahren beim Hautarzt zu Lasten des Unfallversicherungsträgers anschließen.
Dem Patienten bzw. Mitarbeiter sollte im Vorfeld einer solchen Maßnahme mitgeteilt werden, dass in der Regel die Lohnfortzahlung durch den Unfallversicherungsträger gewährleistet ist, keine weiteren Kosten für den Arbeitgeber entstehen und dem Arbeitgeber auch wesentliche Aufgaben im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX) im Zuge der Maßnahme abgenommen werden können.
Nach Beendigung des stationären Heilverfahrens stehen wir dem Patienten, dem Hautarzt und dem Betriebsarzt selbstverständlich auch weiter auf Wunsch beratend zur Seite. Dies beinhaltet konkret u. a. regelmäßige Wiedervorstellungen des Patienten zur Verlaufskontrolle und ggf. Nachjustierung der präventiven Maßnahmen je nach Erfordernis drei Wochen nach Beendigung des stationären Aufenthaltes, vier Wochen nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sowie ein bzw. bis zu drei Jahre nach Beendigung des stationären Aufenthaltes.