Ehren­amtliche im Gesundheits­dienst und in der Wohl­fahrts­pflege sind unfall­versichert

Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheits­wesens oder der Wohlfahrts­pflege tätig wird, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Infos zur Pressemitteilung

31.03.2020

Pressekontakt

Eike Jeske

Bereichsleiter Unternehmens­kommunikation und Marketing
030 330960-119 E-Mail

Um in der aktuellen Krise insbesondere das Personal in Kranken­häusern und im hausärztlichen Bereich zu entlasten, werden nun pensionierte Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte und Medizin­studenten und -studentinnen um Unterstützung gebeten. Einige haben bereits ihre Bereitschaft dazu signalisiert. 

Vor diesem Hintergrund weisen Berufs­genossenschaften und Unfall­kassen darauf hin: Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheits­wesens oder der Wohlfahrts­pflege tätig wird, steht dabei automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung. Gesetzlich unfall­versichert sind natürlich auch alle in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 

Anders sieht es dagegen bei selbständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer Selbständig­keit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheits­dienst und Wohlfahrts­pflege (BGW) abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheits­dienst und in der Wohlfahrts­pflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der BGW als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert. 

Versicherungsschutz für freiwillige Helferinnen und Helfer

Viele Kommunen organisieren derzeit Helferdienste – zum Beispiel Einkäufe für ältere Menschen – in ihren Regionen. Die Freiwilligen melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebiets­körperschaft und werden von dieser dann beauftragt. Diese Helferdienste in der Organisations­hoheit der Kommunen sind gesetzlich unfallversichert. Vom Versicherungs­schutz nicht erfasst sind hier hingegen Hilfsdienste, die aufgrund der sozialen Beziehung als selbstverständlich anzusehen sind.

Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten grundsätzlich kraft Gesetzes versichert sind, darüber informiert auch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten bietet sie eine freiwillige Versicherung an.

Es wird empfohlen, sich zur Klärung des Versicherungs­schutzes im Zweifel beim zuständigen Unfall­versicherungs­träger zu informieren. Grundsätzlich sind dies für private und frei gemeinnützige Einrichtungen im Gesundheits­wesen die BGW und für Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen die regional gegliederten Unfall­versicherungs­träger der öffentlichen Hand wie Unfallkassen und Gemeinde­­unfall­­versicherungs­­verbände. Viele Informationen zum Thema finden sich in den jeweiligen Internet­auftritten.

Eine Liste der Unfall­versicherungs­träger gibt es unter https://www.dguv.de/de/wir-ueber-uns/mitglieder/index.jsp.

 

Elke Biesel
Pressestelle
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Tel.: 030 130011414
E-Mail: presse[at]dguv.de