Therapeut im Gespräch mit KSR-Patientin

Wenn Schwerverletzte nicht fit genug für die Reha sind:

Komplexe Stationäre Rehabilitation (KSR) zur Her­stellung ihrer Rehabili­tations­fähigkeit

Die Überlebens­chancen poly­traumatisierter Patient­innen und Patienten sind in den letzten 20 Jahren durch die Ent­wicklung strukturierter Behandlungs­methoden im Rettungs­dienst, im Schock­raum und in der Not­fall- bzw. Unfall­chirurgie deut­lich ge­stiegen. Doch sind in der Regel poly­traumatisierte Menschen – d. h. mehrfach­verletzte Personen mit min­destens einer lebens­bedrohlichen Ver­letzung – sowie schwer verletzte Personen nach ihrem Klinik­aufenthalt noch nicht reha­fähig.

Denn die Kriterien der Deutschen Renten­versicherung als Voraus­setzung für eine am­bulante oder stationäre Reha­bilitation sind als „Rehabilitations­fähigkeit“ de­finiert und orientieren sich an einer aus­reichenden körper­lichen Belast­barkeit und Motivation. Dazu gehört, dass die Ver­unfallten selbst­ständig essen und sich an­ziehen können.

Für den Groß­teil der poly­traumatisierten und schwer verletzten Patient­innen und Patienten sind diese Vor­gaben nicht zu schaffen. Viele können – wenn über­haupt – erst nach drei bis sechs Mo­naten in häuslicher Pflege oder Kurz­zeitpflege, in der sie in ihrem Genesungs­prozess zurück­geworfen werden, die Vor­gaben er­füllen. Oft­mals sind es gerade ex­treme Ver­letzungen, wie etwa beid­seitige Arm­amputationen nach Hochspannungs­unfällen bei besonders jungen Patient­innen und Patienten, die eine Reha völlig un­möglich machen. Deren Prognose, ohne Reha im All­tag klar­zukommen, ist extrem schwierig. Doch auch Patient­innen und Patienten mit so­genannten Problem­keimen können nicht nach dem Klinik­aufenthalt direkt in die Reha ent­lassen werden. So starten nur 15 % aller Poly­traumatisierter und Schwer­verletzter nach Ver­lassen der Klinik direkt mit ihrer Reha­bilitation in einer Reha­klinik. Der Groß­teil von ihnen wird statt­dessen nach dem Klinik­aufenthalt in häusliche Pflege oder in Pflege­heime ent­lassen.

Notwendigkeit einer durchgehenden Behandlungs­kette

So zeigen sich bei Patient­innen oder Patienten mit sehr schweren Ver­letzungen dauer­haft rele­vante Be­einträchtigungen der physischen und psychischen Gesund­heit. Ein­schränkungen in den Aktivitäten des täg­lichen Lebens, chronische Schmerz­syndrome und psycho­traumatologische Folgen re­sultieren aus einer reduzierten sozialen und beruflichen Teil­habe.

Hier gegen­zusteuern lässt sich nur durch das An­gebot einer durch­gehenden Behandlungs­kette – von der „Rettung bis zur Reha“. Aktuell wird diese durch­gehende Behandlungs­kette aus­schließlich in den BG Kliniken, inner­halb der Möglich­keiten des Sozial­gesetzbuchs (SGB VII), voll­ständig aus­geschöpft. Heraus­ragendes Merk­mal der so­genannten „integrierten Re­habilitation“ wie sie in den BG Kliniken an­geboten wird, ist die enge inter­disziplinäre Ver­zahnung der Therapie mit allen akut und re­konstruktiv be­handelnden Fach­bereichen, die be­reits auf der Intensiv- oder Akut­station be­ginnt.

Das Rehabilitations­verfahren, das zur Her­stellung der Rehabilitations­fähigkeit zum Tragen kommt, ist der­zeit noch recht un­bekannt:

Komplexe Stationäre Re­habilitation (KSR)

Die KSR kommt vor allem bei komplizierten Heilungs­verläufen mit intensivem thera­peutischen Rehabilitations- und Pflege­bedarf zum Ein­satz. Oft­mals wird durch die KSR erst Rehabilitations­fähigkeit her­gestellt. Ur­sache sind zu­meist schwere Ver­letzungen, er­hebliche Kontext­faktoren oder Kompli­kationen im Heil­verlauf.

Die KSR ist eine spezielle Behandlungs­form, die aus­schließlich in BG Kliniken an­geboten wird. Sie wird oft­mals für 3-4 Wochen, optional mit Ver­längerung, ver­ordnet und be­inhaltet täglich min­destens 4-5 Stunden (über­wiegend Einzel-) Therapie an sechs Tagen pro Woche. Die Ver­ordnung kann vom Durchgangs­arzt bzw. von der Durchgangs­ärztin vor Ort, d. h. am besten vor Ver­lassen der jeweilig be­handelnden Klinik, aus­gestellt werden. Gerne stellt Ihnen der Landes­verband Mitte die Ver­ordnung als Word-Datei zur Ver­fügung. Eine kurze Mail dazu, gerichtet anlv-mitte[at]dguv.de, ist aus­reichend.

Vor der Ver­ordnung sollten die ver­ordnenden D-Ärztinnen und D-Ärzte Kontakt mit dem Reha-Manage­ment des zu­ständigen Unfallversicherungs­trägers auf­nehmen. D-Ärztinnen und -ärzte sind in allen Kliniken, die Arbeits- und Wege­unfälle be­handeln, vor Ort. Weitere Infos zur KSR -> 

Phasenmodell – Phase C Rehabilitation und das sogenannte „Rehaloch“

Für die Rehabilitation von Trauma­patienten wurde 2017 ein Modell der Trauma­rehabilitation in sechs Phasen publiziert. Nach diesem Modell findet nach der Akut­behandlung (Phase A) sowie der Früh­rehabilitation (Phase B) die so­genannte post­akute Reha­bilitation (Phase C) statt. Diese ist gekenn­zeichnet durch einen großen Anteil pflege­bedürftiger Patient­innen und Patienten mit hohem Rehabilitations­bedarf und häufig er­forderlichen operativen Revisions­eingriffen. Doch gerade in dieser post­akuten Reha­bilitation (Phase C) be­steht ein „Reha­loch“: Die Phase-C-Reha­bilitation ist lediglich im Be­reich der Gesetzlichen Unfall­versicherung – aus­schließlich in den BG Kliniken – als „Kom­plexe Stationäre Reha­bilitation (KSR)“ flächen­deckend um­gesetzt.